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Informationen und Formulare zur Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer

Quellensteuerpflichtig sind Personen, die im Kanton Zürich wohnen und weder die Niederlassungsbewilligung C haben noch mit einer Person verheiratet sind, welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht besitzen.

Im Ausland wohnen und als Grenzgänger bzw. als Wochenaufenthalter in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich erwerbstätig sind (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit).

Im Ausland wohnen und als Arbeitnehmende im internationalen Verkehr für eine Unternehmung mit Sitz in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich tätig sind.

Zuständig für die Tarifmitteilung ist die Gemeinde, in welcher die quellensteuerpflichtige Person Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Bei quellensteuerpflichtigen Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist i.d.R. die Gemeinde zuständig, in welcher der Arbeitgebende Sitz oder Betriebsstätte hat.

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