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Datensperre (Adresssperre)

Gestützt auf §22 des Informations- und Datenschutzgesetzes werden Adressen und Daten trotz Sperre an private Personen und Institutionen weitergegeben, sofern der Gesuchsteller nachweist, dass die Sperre ihn an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (z.B. beim Vorliegen eines Kreditvertrages oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, bspw. Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung).

Zugehörige Objekte

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