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Festsetzung des Gebührentarifs der Benutzungsgebühren Wasserversorgung und Abwasserversorgung sowie Festlegung der Abrechnungsperioden der Gemeinde Unterengstringen - Inkraftsetzung per 1. Januar 2025

21. November 2024
Amtliche Publikation

Mit Beschluss Nr. 359 vom 18. November 2024 hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterengstringen, gestützt auf das Wasserversorgungsreglement vom 1. Januar 1986 und vorbehältlich der Erreichung der Rechtskraft, die Ansätze ab Jahr 2025 für die Verrechnung der Wassergebühren wie folgt festgelegt:

  1. Die jährliche Grundtaxe pro Wohnung beträgt CHF 90.00 (exkl. MWST).
  1. Die Mengengebühr für Verbrauch nach Messung beträgt pro m3 CHF 1.95 für Wohnen, Gewerbe, Industrie und besondere Verbraucher (exkl. MWST).
  1. Die jährliche, pauschale Grundtaxe für Schwimmbäder, Bio-Pools, Gartenbassins, Planschbecken (permanent oder beweglich) beträgt pro m3 CHF 1.95 (exkl. MWST).
  1. Der Verbrauch über mobile Zähler wird zu CHF 1.95 pro m3 (exkl. MWST) Wasserverbrauch abgegeben.

Im Weiteren wurden durch den Gemeinderat mit Beschluss Nr. 358 vom 18. November 2024 gestützt auf die Verordnung über die Siedlungsentwässerung (SEVO) vom 1. April 2014 sowie deren Ausführungsbestimmungen und vorbehältlich der Erreichung der Rechtskraft die Ansätze ab Jahr 2025 für die Verrechnung der Abwassergebühren wie folgt festgelegt:

  1. Die Mengengebühr der Abwassergebühr wird per 1. Januar 2025 auf CHF 3.30 / m3 (exkl. MWST) festgesetzt.

Der Gemeinderatsbeschluss sowie die dazugehörigen Unterlagen sind auf der Website www.unterengstringen.ch in der Rubrik Amtliche Publikationen aufgeschaltet und liegen während 30 Tagen, gerechnet ab dem Datum dieser Publikation, bei der Gemeindeverwaltung, Abteilung Infrastruktur, 2. Stock, zur Einsicht auf.

Gegen diese Beschlüsse kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, Rekurs eingereicht werden. Die in doppelter Ausfertigung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Unterengstringen, 21. November 2024                                       Gemeinderat Unterengstringen

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